Impressum

Hier finden Sie weitere Informationen und die gesetzlichen Pflichtangaben nach § 5 Telemediengesetz (TMG) und der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV):

Kontaktaufnahme:

Kanzlei Susanne Schwarze, Lärchenstraße 1, 85653 Aying 

Telefon & Fax 08095/871531

E-Mail: RASchwarze(at)aol.com

Finanzamt München V 

148/143/60610

Rechtsform und Register

Einzelkanzlei

Berufsbezeichnung und zuständige Kammern 

Die Rechtsanwältin der Kanzlei ist nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland zugelassen und Mitglied der

Rechtsanwaltskammer München, Tal 33, 80331 München

Telefon: 089/532944-0, Fax: 089 532944-28


Berufshaftpflichtversicherung 

Allianz Versicherungs-Aktiengesellschaft, 10900 Berlin


Berufsrechtliche Regelungen 

Es gelten die folgenden berufsrechtlichen Regelungen:

Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)

Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA)

Fachanwaltsordnung (FAO)  

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) 

Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Union (CCBE)

Die berufsrechtlichen Regelungen können über die Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer (www.brak.de) in der Rubrik „Berufsrecht“ auf Deutsch und Englisch eingesehen und abgerufen werden.


Bei Streitigkeiten zwischen Rechtsanwälten und ihren Auftraggebern besteht auf Antrag die Möglichkeit der außergerichtlichen Streitschlichtung bei der regionalen Rechtsanwaltskammer München (gemäß § 73 Abs. 2 Nr. 3 iVm § 73 Abs. 5 BRAO) oder bei der Bundesrechtsanwaltskammer (schlichtungsstelle{at}brak.de).


Besondere Hinweise in Arbeitsrechtssachen 

In außergerichtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten sowie in Arbeitsgerichtsprozessen erster Instanz (vor den Arbeitsgerichten) besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten oder Beistandes (§ 12 a ArbGG). Somit trägt jede Partei auch im Obsiegensfall jeweils ihre anlässlich der Beauftragung eines Rechtsanwalts entstandenen Kosten selbst.


Prozesskostenhilfe

Ist eine Person außer Stande, die Kosten für die Prozessvertretung selbst aufzubringen und besteht auch keine Rechtsschutzversicherung, so besteht evtl. ein Anspruch auf Übernahme der eigenen Rechtsanwaltskosten durch die Staatskasse. Hierzu ist eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abzugeben. Das entsprechende Formular erhalten Sie über meine Kanzlei.

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